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Die Aufgaben des SiGe Koordinators

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Ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (kurz SiGe Koordinator) muss nicht nur auf Großbaustellen bestellt werden. Bereits der Bau eines Einfamilienhauses kann leicht die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Laut Baustellenverordnung muss, sobald gefährliche Arbeiten anfallen oder auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber anwesend sind, vom Bauherrn ein geeigneter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator beauftragt werden. Dies ist auch dann der Fall wenn in Reihenfolge gearbeitet wird – z.B. Gerüstbau und Dachdecker. Der SiGe Koordinator hat während der Planung und Ausführung von Bauvorhaben Aufgaben nach § 3 der BaustellV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) zu übernehmen.

Frühzeitig in den Bau einbinden

Es ist vorteilhaft den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator bereits in der Entwurfsphase zu bestellen. Auf diese Weise hat er die Möglichkeit frühzeitig auf sicherheitsrelevante Aspekte, bei der Planung des Bauvorhabens, hinzuweisen und bereits vor dem Ablauf die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. So ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Ausführung möglich, da vorhandene Sicherheitseinrichtungen ggf. von mehreren Firmen gleichzeitig oder nacheinander genutzt werden können.

 Aufgaben beim Bau eines Einfamlienhauses

Beim Bau eines Einfamilienhauses ist der SiGe Koordinator zuständig für die Analyse der Entwurfs- sowie Baustellenplanung. Aus dieser Analyse kann er dann nötige Schritte zur Erhöhung der Sicherheit erarbeiten und den Architekten oder den Bauherrn auf der Grundlage sicherheitstechnischer Aspekte beraten. Aus allen relevanten Aspekten erstellt er dann anschließend den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan. Während der Ausführung des Baus ist seine Aufgabe die Koordination und Überwachung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen auf der Baustelle verantwortlich. Der SiGe Koordinator stellte eine Absicherung sowohl für die Arbeiter als auch für den Bauherrn dar.

Er ist dafür zuständig eine ständige Gefahrenanalyse nach Vorgaben der Baustellenverordnung durchzuführen und so die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Zu der Gefahrenanalyse gehören die Erkennung von Gefährdungen und ihre anschließende Bewertung. Ebenso ist er dafür verantwortlich Gefährdungen während der Ausführungsphase zu beseitigen und die Wirkung der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Durch möglicherweise nötige Veränderungen der Arbeiten während der Ausführungen, kann es auch zu geänderten Gefährdungen kommen. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass der SiGe Koordinator immer wieder die Gesundheits- und Sicherungsmaßnahmen und den SiGe Plan an die geänderten Gefährdungen anpasst. Auf der Baustelle beinhaltet seine Position laut BaustellV grundsätzlich kein Weisungsrecht den Baufirmen gegenüber, eine Sonderstellung nimmt dabei allerdings “Gefahr im Verzug” ein.

Auch der Bauherr kann SiGe Koordinator sein

Sollte der Bauherr selbst über die nötigen Qualifikationen verfügen, kann er persönlich die Aufgaben des SiGe Koordinators übernehmen. In allen anderen Fällen ist ein geeigneter SiGe Koordinator vom Bauherrn zu bestellen. Ein geeigneter SiGe Koordinator ist laut den Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (kurz: RAB), wer über ausreichende baufachliche Kenntnisse nach RAB 30 als Ingenieur oder Architekt verfügt. Zusätzlich muss er über ausreichende arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Koordinatoren Kenntnisse verfügen und eine mindestens zweijährige berufliche Erfahrung mitbringen. Allerdings werden die Anforderungen nach RAB 30 von Vielen als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund ist es von Vorteil einen SiGe Koordinator zu bestellen, der über eine zusätzliche Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügt. Bei Baumaßnahmen von geringem- bis mittleren Umfang genügt unter Umständen die Qualifikation zum staatl. gepr. Techniker, geprüften Polier oder Meister. Eine baubezogene Berufsausbildung ist in diesem Fall nicht ausreichend. Es sollte aber genau überlegt werden, wer als SiGe Koordinator eingesetzt wird, da in jedem Fall der Bauherr für jegliche auftretenden Mängel haftet.

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