EnEv – Was ist beim Massivhaus zu beachten?

iStockphoto, thinkstockphotos.de

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Hinter dem Kürzel EneV verbirgt sich die “Verordnung über energiesparenden Wärmschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden”. Sie gehört zum Bundesrecht und trat in ihrer ursprünglichen Fassung zum 1. Januar 2001 in Kraft. Seither ist sie mehrmals novelliert worden. Die neuesten Änderungen wurden im Jahr 2012 heftig diskutiert und erlangen am 1. Juli 2013 Gesetzeskraft. Eine weitere Stufe soll planmäßig im Jahr 2020 wirksam werden. Beim Massivhaus sind wir bei jedem anderen neu zu errichtenden Gebäude zusätzlich noch die länderrechtlichen Regelungen und Durchführungsbestimmungen zu beachten.

Die Konsequenzen für die Bauherren

Für ein neu gebautes Massivhaus ist aktuell schon ein sogenannter Energieausweis notwendig. Mit dem Inkrafttreten der EneV2012 werden verstärkt auch Kontrollen zur Qualität dieser Energieausweise durchgeführt. Veränderungen gibt es gleichfalls bei den Vorschriften zur Berechnung und dem Nachweis des Energiebedarfs von Gebäuden. Sie wirken sich auch auf die Anwendbarkeit von zahlreichen Normen aus, zu denen zum Beispiel die DIN V 4108-6 und die DIN V 4701-10 gehören, die im Wohnungsbau angewendet werden. Im Bereich der Modellgebäudeverfahren sind die DIN V 4108-6 sowie die DIN V 18599 von den Änderungen betroffen.

Der Vergleich zwischen einem Massivhaus und einem Referenzgebäude

Beim Vergleich mit einem Referenzgebäude werden künftig nicht nur die Nutzfläche und die Geometrie berücksichtigt, sondern es wird in den Vergleich auch die Ausrichtung des Hauses mit einbezogen. Bei der Gegenüberstellung der Haustechnik kommen neben der Heizung auch die Warmwasseraufbereitung sowie die Lüftung und die Kühlung mit zum Ansatz. Bei der Beurteilung der Qualität der isolierenden Eigenschaften von Fenstern und Türen sowie den Außenwänden, der Begrenzung gegenüber dem Erdboden und zu unbeheizten Räumen sind in der EneV2013 die Grenzwerte heruntergesetzt worden. Bei den Außenwänden macht die Reduzierung ein Siebentel des vorher gültigen Grenzwerts aus. Auch allgemeine Lagemerkmale werden nach den neuen Verordnung in die Auswertung des Vergleichs mit einem Referenzgebäude mit einbezogen. Das hat zur Folge, dass sich die nutzbaren Referenzwerte künftig auch innerhalb der Deutschlands unterscheiden werden. Dabei werden auch die jahreszeitlichen Schwankungen der Temperaturen mit beachtet, die rein lokaler Natur sind. Nachlesen kann der künftige Bauherr für ein Massivhaus diese individuellen Werte in der Tabelle E.1, die als Anhang zur DIN V 18599 gehört.

Beim Primärenergiebedarf kommt es auf die Nutzungsart an

Wie hoch der komplette Primärenergiebedarf nach den neuen Regelungen der EneV2012 sein darf, kommt darauf an, in welcher Form das Massivhaus genutzt werden soll. Der Gesetzgeber macht hier Unterschiede zwischen Wohngebäuden und nicht zum dauerhaften Wohnen genutzten Gebäuden. Eine weitere Differenzierung entsteht durch verschiedene Grenzwerte für Schulen, Hotelgebäude und Bürogebäude. Möchte man sein Massivhaus als Bürogebäude errichten, sind im Vergleich zu den anderen gewerblichen Nutzungsarten die niedrigsten Grenzwerte zu beachten. Dabei werden die Aspekte Beheizung, Kühlung, Belüftung und neuerdings auch die Energieaufwendungen für die Beleuchtung mit einbezogen. Bei Wohngebäuden, Schulen und Hotels kommt noch die Versorgung mit Warmwasser hinzu.

Die Vorbildwirkung des Bundes, der Länder und der Kommunen

Besonders hohe Ansprüche werden nach der EneV2012 an öffentliche Gebäude gestellt. Sie gelten sowohl für die Gebäude im Eigentum des Bundes als auch beispielsweise für die Bürgerämter der einzelnen Kommunen. Von ihnen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Vorbildwirkung ausgehen. Eingeschlossen sind hier nicht nur die Gebäude, die im eigenen Staatsgebiet errichtet werden. Die neuen Richtlinien aus der Energiesparverordnung müssen auch auf Gebäude angewendet werden, die in Drittländern neu gebaut werden. Das gilt für Botschaftsgebäude genauso wie Einrichtungen der Justiz. Besonders beim Transmissionswärmekoeffizienten sind hier die Grenzwerte deutlich niedriger als bei einem privaten oder nichtbehördlichen gewerblichen Bauwerk.

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