Neue EnEV2014 mit strengeren Vorschriften für den Neubau

Bild: Wavebreak Media, Wavebreakmedia Ltd, thinkstockphotos.deDie EneV in ihrer aktuellen Version für das Jahr 2014 hat ihren Ursprung in einer Reihe staatlicher Vorschriften. Diese sind bis in die Zeit der ersten großen Ölkrise 1977 zurückvergfolgbar. Um der bereits damals einsetzenden Verknappung der Energieressourcen von staatlicher Seite entgegen zu steuern und gleichzeitig den Umweltschutz mit zu berücksichtigen, entstand zunächst das Energieeinsparungsgesetz.

Infolge dessen traten kurz darauf die Wärmeschutz- und zusätzlich eine Heizanlagen-Verordnung in Kraft. Aus dem Zusammenschluss dieser Bestimmungen wurde ab dem Jahr 2002 erstmals die sog. EnEV (Energieeinsparungsverordnung) auf den Weg gebracht, die seitdem alle vier bis fünf Jahre den aktuellen Erfordernissen angepasst wird.

Langfristige Ziele der EnEv

Mit der nunmehr vierten großen Änderung hat die Bundesregierung am 16.10.2013 die EnEV 2014 auf der Grundlage der vom Bundesrat empfohlenen Änderungen verabschiedet. Das stellt die Bau- und Immobilienbranche bis hin zum privaten Hausbesitzer vor neue Anforderungen. Das Inkrafttreten erfolgt im Frühsommer dieses Jahres, wobei auf die Verschärfung von Bestimmungen für Sanierungsmaßnahmen für Wohn- und Geschäftsimmobilien weitgehend verzichtet wurde. Hierzu wird vom Gesetzgeber mit der Auffassung argumentiert, dass die Auflagen aus der entsprechenden Verordnung von 2009 bereits für genügend zukünftigen Handlungsbedarf sorgen. Weitere Sanktionen würden nicht dazu beitragen, dass neue Energiesparpotenziale erschlossen werden.

Änderungen im Hausbau ab 2016

Bei den Vorgaben für das Bauen werden die energetischen Anforderungen ab 2016 erhöht. So soll der Jahres-Primärenergiebedarf um 25 Prozent gesenkt und die Wärmedämmung der Gebäudehülle um 20 Prozent erhöht werden. Unabhängig von der Gebäudegröße kommen mit der EneV2014 auch auf die privaten Bauherren einige wichtige Neuregelungen zu. Diese betreffen in erster Linie:

  • die Austauschpflicht älterer Heizkessel;
  • die Forderungen für Energieausweise;
  • den Vollzug der Bestimmungen aus der neuen Verordnung;

Energieeffizienz – von der Heizung bis zur staatlichen Kontrolle

Mussten seitens der Immobilienbesitzer bisher lediglich Heizkessel ausgetauscht werden, deren Einbau vor 1978 erfolgte, ist mit der neuen EnEV bei einer maximalen Nutzungsdauer von 30 Jahren Schluss. Die sogenannten Brennwert- oder Niedertemperaturheizkessel sind davon allerdings ausgenommen und dürfen somit auf unbestimmte Zeit weiter genutzt werden. Somit unterliegen lediglich die Konstanttemperaturheizkessel den neuen gesetzlichen Forderungen, allerdings auch nur dann, wenn es sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser handelt, die vom Eigentümer nicht selbst genutzt werden.

Gänzlich neu und auf Wunsch des Bundesrates wurden die Vorgaben für Energieausweise verschärft. Die Energieeffizienzklassen A+ bis H werden neu eingeführt und die ermittelten Kennwerte müssen künftig bei Immobilienanzeigen über Vermietungen oder geplante Verkäufe öffentlich sichtbar deklariert werden. Betroffen sind jedoch lediglich solche Wohngebäude, für die der Energieausweis erst nach dem Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung ausgestellt wird. Wer dieses Dokument für seine Immobilie bereits besitzt, ist von der künftigen Anzeigepflicht generell befreit. Die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises an potenzielle Mieter oder Käufer wurde insofern präzisiert, dass diese Bescheinigungen nicht nur “zugänglich” gemacht werden, sondern bereits Gegenstand bei der ersten Besichtigung des Miet- oder Kaufobjekts zu sein haben. Bei Vertragsabschluss muss eine Aushändigung in Form einer Kopie oder des Originals erfolgen.

Der Vollzug der Bestimmungen aus der EnEV2014 obliegt zukünftig in erster Linie den zuständigen Landesbehörden. Die unter Zuhilfenahme von unabhängigen Unternehmen durchzuführenden Stichprobenkontrollen sollen in erster Linie dazu dienen, Berichte über die durchgeführten Inspektionen an Klimaanlagen sowie die Energieausweise entsprechend der Neufestlegungen zu überprüfen.

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